24c RPG werde im konkreten Fall eine situationsgerechte, verhältnismässige Anwendung des Bundesrechts verunmöglicht. Die Vorinstanzen würden damit bundesrechtswidrig handeln 10 und den verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 5 Abs. 2 BV13, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss, verletzen.