Von einer Zerstückelung des homogenen Dachs könne nicht die Rede sein. Die umstrittene Dachseite sei von keinem öffentlichen Weg aus sichtbar. Für eine zeitgemässe Wohnnutzung sei genügend Lichteinfall unerlässlich. Ohne die umstrittenen Lichtbänder seien die Lichtverhältnisse im Dachgeschoss des alten Bauernhauses ungenügend. Dabei vermöchten auch baubewilligungsfreie Glasziegel keinen ausreichenden Lichteinfall zu bewirken. Durch die Umsetzung der starren Gestaltungsgrundsätze des AGR zu Art. 24c RPG werde im konkreten Fall eine situationsgerechte, verhältnismässige Anwendung des Bundesrechts verunmöglicht.