b) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, massgebliche Grundlage sei Art. 24c Abs. 2 und Abs. 4 RPG. Er kritisiert, die umstrittenen Lichtbänder würden hier nur eine geringe Abweichung vom Gesamtbild des Daches darstellen. Ins Gewicht falle, dass zwei bewilligte Lichtbänder im Gehrschild nicht ausgeführt worden seien. Die äussere Erscheinung des Gebäudes mit seinen typischen Gestaltungsmerkmalen (Stilelementen) bleibe gewahrt. Die fraglichen Lichtbänder würden eine Einheit ins Gesamtbild bringen, da bereits an anderen Stellen Lichtbänder gebaut und bewilligt worden seien. Von einer Zerstückelung des homogenen Dachs könne nicht die Rede sein.