_ bereits ausgeschöpft worden. Zudem habe sich gezeigt, dass nicht nur die drei durch das AGR bewilligten Dachflächenfenster auf der Nord-Westseite eingebaut wurden, sondern dass bereits zwei Dachflächenfenster zum Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung vorhanden waren, die irrtümlicherweise bei den eingereichten Plänen nicht eingezeichnet wurden. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2015 ergänzte das AGR, nach seiner langjährigen Praxis würden die bereits eingebauten Lichtbänder klarerweise den "Grundsatz der Wesensgleichheit" (Identität) der Baute nach Art. 42 RPV verletzen.