der Baute erheblich. Die homogene Dachfläche werde durch die eingebauten Glaseinsätze arg zerstückelt und wirke unruhig. Sie würden einen unzulässigen Dacheingriff darstellen. Nach geltender Praxis und seinen Gestaltungsgrundsätzen zu Art. 39 RPV seien nur im Vordachbereich Lichtbänder zulässig. Im Zuge der Ausnahme- und Baubewilligung für den Einbau der Dachwohnung im Jahr 2006/2007 sei das zulässige Mass an Lichtquellen im Wohn- bzw. im Hauptdachbereich des Bauernhauses Nr. X.________ bereits ausgeschöpft worden.