Erlaubt seien höchsten drei, bei grossen Dachflächen vier Dachflächenfenster. Im Ökonomieteil sei nur die Umnutzung der bestehenden Geschossebenen zulässig. Nicht erlaubt sei, eine zusätzliche Geschossebene einzubauen. In Ergänzung zum Merkblatt A4 hat das AGR detaillierte Gestaltungsgrundsätze zu Art. 39 Abs. 3 RPV formuliert.12 Namentlich gelten für die Dachgestaltung gemäss der Praxis des AGR folgende Grundsätze: "- Belichtung Dachraum: 1. Priorität hat eine dem Objekt angepasste Fassadenbefensterung (siehe Punkt 2); 2. Priorität: