c) Das AGR hat im Merkblatt A4, Bauwerke in Streusiedlungsgebieten – Wohnen oder örtliches Kleingewerbe11, den Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 RPV (die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur müssen im Wesentlichen unverändert bleiben) näher konkretisiert. Im Merkblatt steht, dem Gebäude dürfe man zwar ansehen, dass es anders als ursprünglich genutzt werde. Der typische Charakter des Gebäudes, z.B. die Dreiteiligkeit eines Bauernhaueses, müsse erhalten bleiben. Auch das Dach müsse möglichst unverändert bleiben. Erlaubt seien höchsten drei, bei grossen Dachflächen vier Dachflächenfenster.