Bst. b RPG. Zu beachten ist allerdings, dass Art. 39 RPV – anders als Art. 24d Abs. 3 RPG – vom Kriterium der Eignung der Baute zur vorgesehenen Nutzung absieht, weshalb die Umnutzungsmöglichkeiten bezüglich dem Ökonomiegebäude weiter reichen.9 Auch gilt die Einschränkung von Art. 42a RPV, wonach Erweiterungen nur erlaubt sind, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind, nur für Ausnahmebewilligungen nach Art. 24d RPG. Schliesslich besteht nach Art. 39 RPV – anders als in Art. 24c RPG – für Erweiterungsbauten innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens keine flächenmässige Begrenzung (Art. 42 Abs. 3 RPV).10