b) Der Kanton Bern hat von dieser bundesrechtlichen Kompetenz Gebrauch gemacht und im kantonalen Richtplan Streusiedlungsgebiete im Sinn von Art. 39 RPV bezeichnet.8 Die Ausnahmebewilligung setzt voraus, dass die Bauten seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurden, im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und die weiteren in Art. 39 Abs. 1 und 3 sowie Art. 43a RPV genannten Voraussetzungen erfüllen. Namentlich schreibt Art. 39 Abs. 3 RPV vor, dass Bewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Diese Voraussetzung entspricht wortwörtlich jener von Art. 24d Abs. 3