a) Art. 39 RPV erlaubt es den Kantonen, in Gebieten mit traditioneller Streubauweise, in denen eine Dauerbesiedlung gestärkt werden soll, unter bestimmten Voraussetzungen Nutzungsänderungen bestehender Bauten als standortgebunden zu bewilligen, obschon sie sonst nach den Bestimmungen der Art. 24 ff. und Art. 37a RPG nicht bewilligt werden könnten.6 Die Bestimmung von Art. 39 RPV bezweckt in erster Linie eine bessere Nutzung bestehender Bausubstanz, insbesondere die Möglichkeit, die Wohnnutzung in bestehende Ökonomieteile auszuweiten.7