In ihrer Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 22. Mai 2015 teilte die Gemeinde mit, das Lichtband Nr. 95 sei ebenfalls nicht bewilligungsfähig, da es den Wohnbereich belichte. Die Frage, ob das Lichtband Nr. 9 bewilligungsfähig ist, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert und geht über den Rahmen des Streitgegenstands hinaus. Diese Frage kann nicht erstmals durch die BVE als Rechtsmittelinstanz geprüft werden. 5 Vgl. Foto Nr. 20 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 30. April 2015 6 3. Ausnahmen im Streusiedlungsgebiet