a) Angefochten sind der Bauabschlag (Ziffer 5.2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids), die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, d.h. der Rückbau von sechs Lichtbändern (Ziffer 5.3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) und die Verfügung des AGR vom 23. Dezember 2014.