7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. Danach führte es im Beisein der Parteien, einer Vertretung der Gemeinde und des AGR einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 13. Juli 2015 mit, er verzichte auf die Einreichung von Schlussbemerkungen und bestätige die Darlegungen und Rechtsbegehren in seiner Beschwerde. Das AGR und die Gemeinde haben keine Schlussbemerkungen eingereicht.