6. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 23. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Es führt aus, die bereits eingebauten Lichtbänder würden nach seiner langjährigen Praxis den "Grundsatz der Wesensgleichheit" (Identität) der Baute nach Art. 42 RPV verletzen. Eine allfällige Wiederherstellung sei im Gesamtzusammenhang aller 4