4. Mit Entscheid vom 21. Januar 2015 erteilte die Gemeinde für das Anbringen des textilen Rolltors und das Erstellen der Schlitzschalung bei der Hocheinfahrt die Baubewilligung. Zudem bewilligte sie das Weglassen der Schlitzschalung bei der Stotzund Gymwand. Für den Einbau von sechs Lichtbändern im Wohnbereich des Gebäudes Nr. X.________ erteilte sie den Bauabschlag (Ziffer 5.2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Daneben forderte sie den Beschwerdeführer auf (vgl. Ziffer 5.3 des Entscheiddispositivs), die vier Lichtbänder im Hauptdachbereich auf der Nord-Westseite des Gebäudes Nr. X.___