3. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 erteilte das AGR für das Anbringen des textilen Rolltors, das Weglassen der Schlitzschalung bei der Stotz- und Gymwand und das Erstellen der Schlitzschalung bei der Hocheinfahrt die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 i.V.m. Art. 39 RPV2 (standortgebundenes Bauvorhaben im Streusiedlungsgebiet). Für den Einbau von sechs Lichtbändern im Wohnbereich des Gebäudes Nr. X.________ verweigerte es dagegen die Ausnahmebewilligung. Das AGR wies die Gemeinde an, das Verfahren weiterzuführen und im Rahmen der negativen Verfügung über den Umfang der Wiederherstellung zu befinden.