b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine 42 Vgl. Vorakten, p. 175 ff. (Auszug Dienstbarkeitsvertrag) und Einträge im GRUDIS zu den Grundstücke Bern 1 Nr. 823, Nr. 848 und Nr. 1058 20 Pauschalgebühr von Fr. 1'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV43). c) Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten; Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).