Somit sieht bereits der Widmungsakt nicht einen unbeschränkten Gemeingebrauch vor, sondern lässt temporäre Beschränkungen durch die Beschwerdegegnerin zu. Die geplanten Absperrvorrichtungen, die so ausgeführt werden sollen, dass sie keine dauernde Sperrung bewirken, verletzen daher weder den Dienstbarkeitsvertrag noch beschränken sie den Gemeingebrauch in unzulässiger Weise. Die Vorinstanz hat sie daher zu Recht bewilligt. 7. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Bauvorhaben zu Recht bewilligt hat und daher die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.