Mit der Errichtung dieser Wegdienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit ist die Bundesterrasse dem Gemeingebrauch gewidmet und damit zum öffentlichen Strassenraum geworden (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin das Wegrecht beschränkt und sich vorübergehende Schliessungen in bestimmten Fällen vorbehalten. Somit sieht bereits der Widmungsakt nicht einen unbeschränkten Gemeingebrauch vor, sondern lässt temporäre Beschränkungen durch die Beschwerdegegnerin zu.