und kann deshalb nicht bewilligt werden.41 Ist eine Strasse, ein Weg oder ein Platz durch eine Wegdienstbarkeit dem Gemeingebrauch gewidmet und damit öffentlich geworden, kann der Inhalt der zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarung, beispielsweise der Umfang des Wegrechts, auch im Baubewilligungsverfahren von Bedeutung sein. 37 Projektbeschrieb, S. 10 f., Vorakten, p. 51 f. 38 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2