Diese sieht in Art. 65 SG40 vor, dass öffentliche Strassen – zu denen gemäss Art. 4 Abs. 1 SG auch Wege und Plätze gehören können – im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden dürfen (sogenannter Gemeingebrauch). Ein Bauvorhaben, das den Gemeingebrauch an einer Strasse einseitig aufhebt oder einschränkt, beispielsweise durch eine Absperrung, verstösst gegen Art. 65 und kann deshalb nicht bewilligt