b) Die Frage, ob eine bauliche Massnahme einen Dienstbarkeitsvertrag verletzt, ist eine zivilrechtliche Frage. Die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen ist im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht zu überprüfen.38 Die Baubewilligungsbehörde muss grundsätzlich nur prüfen, ob ein Vorhaben den massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dies sind einerseits die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften, andererseits aber auch gewisse nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften (Art. 2 BauG). Dazu gehören unter anderem diejenigen der Strassengesetzgebung.39 Diese sieht in Art.