das Orts- und Landschaftsbild sowie seine ökologische Bedeutung und die Möglichkeit eines vollwertigen Ersatzes durch Neuanpflanzung zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 BSchR). Die Beseitigung besonders schutzwürdiger Bäume und Gehölze im Sinne von Art. 10 Abs. 1 c BauG wird nur ausnahmsweise und unter der Bedingung des vollwertigen Ersatzes bewilligt. Die besonders schutzwürdigen privaten Bäume und 36 Baumschutzreglement der Stadt Bern vom 7. Juni 1998 (BSchR; SSSB 733.1) 17