b) Für den Baumbestand auf dem Gebiet der Stadt Bern gilt ein Baumschutzreglement (BSchR36). Dieses bezweckt den Schutz des Baumbestandes im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des ökologischen Ausgleichs sowie der Wohnlichkeit der Quartiere und Siedlungen (Art. 1 BSchR). Es gilt sowohl für Bäume auf privatem als auch auf öffentlichem Grund mit Ausnahme der Grundstücke im Verwaltungsvermögen der Stadt und der öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch der Stadt Bern. Ausgenommen sind zudem Baumschulen, Wald, die Baumbestände der Gärtnereien sowie die Obstbäume (Art. 2 BSchR).