a) Die Beschwerdeführerin kritisiert die Veränderung des Baumbestandes in der Umgebung des Bundeshauskomplexes nicht nur hinsichtlich der Auswirkungen auf die denkmalgeschützten Bauten, sondern rügt auch, die Fällung der bestehenden Bäume verstosse gegen das Baumschutzreglement der Stadt Bern. Das nach Baumschutzreglement für eine Fällung erforderliche überwiegende öffentliche Interesse liege nicht vor.