Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf verzichtet, ein Gutachten der EKD oder der ENHK einzuholen. Es besteht auch im Beschwerdeverfahren kein Anlass, ein solches Gutachten einzuholen. Der Antrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 35 Vgl. dazu den Bericht des Bundesamtes für Bauten und Logistik "Bundeshaus West, Umbau und Sanierung 2005 - 2011", S. 140 16 5. Baumschutz