Das von der Beschwerdeführerin angeführte Zitat und der Umstand, dass bei der Renovation des Bundeshauses West von 2005 bis 2011 die in den 80er-Jahren im Ehrenhof gepflanzten Bäume stehen gelassen wurden, zeugen weder von gegensätzlichen Meinungen der Fachleute noch machen sie die Frage der Bepflanzung zu einer grundsätzlichen Frage im Sinne von Art. 7 NHG. Die umfassenden Sanierungsarbeiten in den Jahren 2005 bis 2011 betrafen das Gebäude Bundeshaus West, nicht dessen Umgebung.35 Arbeiten im Ehrenhof erfolgten, soweit er als Erschliessungsbereich zum Gebäude betroffen war. So musste aufgrund der Bauarbeiten die Pflästerung aus Flusssteinen aus- und wieder eingebaut werden.