Eine erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Bauten durch die geplante Umgebungsgestaltung ist nicht zu befürchten, im Gegenteil. Die vorgesehenen Massnahmen werden zu einer Aufwertung führen (vgl. Erwägung 3.e). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich grundsätzliche Fragen stellen sollten. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Zitat und der Umstand, dass bei der Renovation des Bundeshauses West von 2005 bis 2011 die in den 80er-Jahren im Ehrenhof gepflanzten Bäume stehen gelassen wurden, zeugen weder von gegensätzlichen Meinungen der Fachleute noch machen sie die Frage der Bepflanzung zu einer grundsätzlichen Frage im Sinne von Art. 7 NHG.