Für Bauten auf dem Gemeindegebiet der Stadt Bern wurden allerdings gestützt auf Art. 36 DPG33 die kantonalen Kompetenzen im Bereich der Denkmalpflege an die Stadt Bern delegiert.34 Zuständig für die Beurteilung, ob das Bauvorhaben die beiden Bundeshäuser und das Parlamentsgebäude beeinträchtigen könnte und ob ein Gutachten der EKD oder der ENHK einzuholen ist, ist daher im vorliegenden Verfahren die Denkmalpflege der Stadt Bern. Die Vorinstanz hat daher bei der Prüfung, ob ein Gutachten einer eidgenössischen Kommission erforderlich ist, zu Recht 31 Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1)