Die Erteilung von Baubewilligungen und der Denkmalschutz sind kantonale Aufgaben. Daher hat laut Art. 7 Abs. 1 NHG und Art. 2 Abs. 4 NHV31 – auch wenn es sich um Bundesbauten handelt – die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege im Rahmen ihrer Mitwirkung zu beurteilen, ob eine Beeinträchtigung vorliegen könnte und ob ein Gutachten der eidgenössischen Kommission notwendig ist.32 Für Bauten auf dem Gemeindegebiet der Stadt Bern wurden allerdings gestützt auf Art.