Da das Vorhaben bauliche Massnahmen an einer Anlage der Bundesverwaltung betrifft, die durch die Bundesbehörden in Auftrag gegeben wurden, handelt es sich um eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a NHG. Weil das Bauvorhaben die Erfüllung einer Bundesaufgabe betrifft, wäre obligatorisch ein Gutachten der EKD oder der ENHK einzuholen, falls eine erhebliche Beeinträchtigung der betroffenen Objekte zu befürchten ist.