25 Abs. 2 NHG. Anders als die Beschwerdeführerin meint, obliegt diese Beurteilung nicht einer der eidgenössischen Kommissionen selbst (vgl. Art. 7 Abs. 1 NHG). c) Das umstrittene Bauvorhaben betrifft die Umgebung der Bauten des Bundeshauskomplexes, die im ISOS und damit in einem Inventar des Bundes über Objekte mit nationaler Bedeutung aufgeführt sind (vgl. Erwägung 3.b). Da das Vorhaben bauliche Massnahmen an einer Anlage der Bundesverwaltung betrifft, die durch die Bundesbehörden in Auftrag gegeben wurden, handelt es sich um eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst.