b) Wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes über Objekte mit nationaler Bedeutung aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden könnte oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen, so ist ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen (Art. 7 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 25 NHV). Ist für die Erfüllung der Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt das zuständige Bundesamt, ob ein Gutachten erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt die Klärung dieser Frage laut Art. 7 Abs. 1 NHG der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG.