a) Die Beschwerdeführerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen. Die Vorinstanz erachtete dies gestützt auf die Beurteilung der städtischen Denkmalpflege als nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies und beantragt auch im Beschwerdeverfahren eine Begutachtung durch eine der beiden eidgenössischen Kommissionen. Sie macht geltend, die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der im ISOS inventarisierten Objekte vorliege, müsse durch eine aussenstehende fachliche Beurteilung geklärt werden und könne nicht durch die städtische Denkmalpflege, die im Vorverfahren als Partei involviert