Die Neugestaltung der Ehrenhöfe verstösst daher weder gegen Art. 10b Abs. 1 BauG noch gegen die Schonungspflicht gemäss Art. 3 und Art. 6 NHG. Auch die Altstadtschutzvorschriften der Stadt Bern werden nicht tangiert. Diese sehen nur für historisch und gestalterisch bedeutende Merkmale der Altstadt ein Erhaltungsgebot vor (Art. 76 BO). Die Bepflanzung der Ehrenhöfe mit Bäumen ist aber weder historisch noch gestalterisch belegt oder bedeutend: Historische Bilder zeigen, dass die Ehrenhöfe seit jeher über eine Beflästerung verfügen, in die begrünte Bereiche eingelassen sind. Deren Bepflanzung hat sich im Laufe der Zeit gewandelt.