Ein solches Objekt verdient in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung. Die Pflicht zur Schonung besteht in erster Linie darin, Eingriffe am Objekt selber zu vermeiden oder zu minimieren. Die Objekte sollen aber nicht nur vor der Zerstörung geschützt werden, sondern auch vor der Abwertung durch andere Bauten und Anlagen in der Umgebung.26 - Gemäss Art. 10b Abs. 1 BauG dürfen Baudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden.