- Die Instandstellung oder Veränderung der Umgebungsanlage einer Bundesbaute ist eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a NHG. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die Behörden dafür zu sorgen, dass Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Hat ein Objekt nationale Bedeutung und ist in einem Bundesinventar erwähnt, untersteht es dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG. Ein solches Objekt verdient in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung.