denkmalpflegerische Bedeutung und geniesst keinen eigenen Schutz. d) Das umstrittene Bauvorhaben umfasst somit keine Veränderungen an geschützten Objekten selbst, sondern betrifft nur bauliche und gestalterische Massnahmen in ihrer unmittelbaren Umgebung. Gemäss verschiedener kommunaler, kantonaler und 25 Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, Band 3 / Bern Stadt, 2005 (ISOS), S. 65 f. 11 bundesrechtlicher Vorschriften können aber auch Veränderungen in der Umgebung von Baudenkmälern unter Umständen unzulässig sein: