Nichts Zusätzliches hinsichtlich des Schutzumfanges lässt sich dagegen aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten "Verzeichnis der Denkmäler, Ensembles und archäologischen Stätten von nationaler Bedeutung" ableiten. Dieses Verzeichnis hat keine eigenständige Wirkung, sondern listet zusammenfassend Objekte mit nationaler Bedeutung auf, die in verschiedenen Inventaren und Listen des Bundes erwähnt sind. Betreffend die Bundeshausanlage verweist das Verzeichnis nur darauf, dass die Bauten im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS- Inventar) enthalten sind.