b) Die Gebäude der Bundeshausanlage sind Baudenkmäler von grosser Bedeutung, die insbesondere einen hohen historischen und symbolischen Wert haben. Sowohl das Bundeshaus West als auch das Bundeshaus Ost und das dazwischen liegende Parlamentsgebäude gehören gemäss Nutzungszonenplan der Stadt Bern zur Altstadtzone 16 BGE 140 I 326 und BGer 1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 17 Bericht des Preisgerichts, S. 7 (Vorakten, p. 259) 9