nachfolgenden Bewilligungsverfahren das Vorhaben begutachtete, bejaht dagegen die Vorbefassung von Behördenvertretern, die eine Preisrichtertätigkeit ausübten und im nachfolgenden Genehmigungsverfahren Entscheidungsbefugnis hatten.16 A.________ war weder im Wettbewerbsverfahren noch im Baubewilligungsverfahren Entscheidungsträger: Einerseits war er in dem 2011 durchgeführten Wettbewerbsverfahren kein Mitglied des Wettbewerbs-Preisgerichts mit Stimmrecht, sondern stand der Jury nur als einer von insgesamt zehn Experten beratend zur Seite.17 Andererseits war er im Zeitpunkt der Beurteilung des Vorhabens durch die Denkmalpflege nicht mehr als Bauberater bei der Denkmalpflege tätig.