Im Übrigen wäre eine Mehrfachbefassung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einem Entscheidungsträger relevant bzw. unzulässig. So hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, die Mehrfachbefassung von Verwaltungsbehörden mit einer Sache zur Wahrung öffentlicher Interessen stelle nicht von vornherein eine unzulässige Vorbefassung dar, sondern es sei im konkreten Fall nach der Verfahrensart und der Funktion der Beteiligten zu unterscheiden.15 Es verneinte gestützt darauf eine unzulässige Vorbefassung bei einem Denkmalpfleger, der Mitglied einer Wettbewerbs-Jury war und im 13 VGE 2012/283 vom 15. Mai 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; BVR 2011 S. 128 E. 2.2; BGE 140 I 326 E. 5.2