e) Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, Herr A.________ sei aufgrund persönlicher Interessen befangen gewesen, sondern sie macht sinngemäss eine unzulässige Vorbefassung geltend. A.________ war allerdings bereits im Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung nicht mehr als Bauberater bei der Denkmalpflege tätig. Er befasst sich daher im Baubewilligungsverfahren nicht mehr mit der Angelegenheit und konnte somit bei der Beurteilung des umstrittenen Vorhabens durch die Denkmalpflege gar keinen Einfluss nehmen. A.________ hat sich nicht in verschiedenen Verfahrensstadien mit dem Projekt befasst.