c) Die Rüge der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die städtische Denkmalpflege als gesamte Behörde. Die Rüge der Befangenheit bzw. Ausstandsgründe können allerdings gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 VRPG7 nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde vorgebracht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Denn Ausstands- und Ablehnungsvorschriften gelten für Personen als Träger einer staatlichen Funktion und nicht für die staatliche Funktion an sich.8 Auf die Rüge der Beschwerdeführerin kann daher nicht eingetreten werden.