b) Die Vorinstanz verneinte eine Befangenheit oder unzulässige Vorbefassung der Denkmalpflege. Sie hielt dazu in ihrem Entscheid fest, es sei sinnvoll, wenn eine Fachstelle bereits bei der Ausarbeitung des Projekts beratend mitwirke. Zudem obliege der Entscheid über die Bewilligung eines Bauvorhabens nicht der Denkmalpflege, sondern der Baubewilligungsbehörde, die bei ihrem Entscheid auch von den Berichten der Fachstellen abweichen könne.