a) Die Denkmalpflege der Stadt Bern hat sich im vorinstanzlichen Verfahren zustimmend zum Bauvorhaben geäussert und festgehalten, aus denkmalpflegerischer Sicht werde die Erneuerung der Umgebungsgestaltung begrüsst. Die Instandstellung der Umgebung und deren teilweise Neukonzeption biete die Möglichkeit, die Gestaltung im Rahmen einer Gesamtsicht zu überarbeiten und die Umgebung und die Bauten aufzuwerten.6 Die Beschwerdeführerin rügt nun, die städtische Denkmalpflege sei befangen, da der frühere stellvertretende Denkmalpfleger der Stadt Bern, Herrn A.________, Mitglied der Wettbewerbs-Jury gewesen sei, die das dem Bauvorhaben zu Grunde liegende Projekt ausgewählt habe.