Gemäss Ziffer 1 dieser Statuten besteht der Verein seit 1976, ursprünglich mit dem alten Namen Grüne Partei Bern. Bereits die alten Statuten der Grünen Partei Bern vom 6. Februar 1995 führen dieselben Hauptaufgaben auf. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die speziellen Voraussetzungen für private Organisationen gemäss Art. 35a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 35c Abs. 3 BauG. Ihre Einsprache wurde abgewiesen. Sie ist daher durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40a BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Befangenheit / Vorbefassung der Denkmalpflege