b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, die Grüne Partei Bern – Demokratische Alternative GPB-DA, war als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Gemäss ihren Statuten vom 1. Februar 2012 ist sie ein Verein im Sinne von Art.