Dies sei hier klarerweise nicht der Fall. Es liege schliesslich auch keine Befangenheit oder unzulässige Vorbefassung der städtischen Denkmalpflege vor. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen