es sei nur das Baumschutzreglement der Stadt Bern anwendbar, welches Fällungen bei überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen zulasse. Vorliegend bestünden überwiegende denkmalpflegerische Interessen an der Beseitigung der Bäume (u.a. bessere Sicht auf die geschützten Bauten). Die Stadt Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt in ihrer Stellungnahme aus, gemäss ihrem Baumschutzreglement werde eine Bewilligung für die Beseitigung eines Baumes erteilt, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen gegeben seien. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und